Mittwoch, 16. September 2009

EU-Diktatur

Unbeachtet von den Massenmedien hebelt der Vertrag von Lissabon die nationalen Gesetze aus. Das durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zu den Grundfreiheiten unbemerkt etablierte "Herkunftslandprinzip" drückt die Lohnstandards - und Arbeitnehmerrechte auf ein Minimum.

Zugleich sind grundlegende Menschen - und Völkerrechtsgrundsätze nicht mehr unantastbar: Todesstrafe, Schießbefehl auf Demonstranten, Angriffskriege - nichts soll mehr ausgeschlossen werden.

Doch es regt sich Widerstand. Die irische Bevölkerung - als einzige der EU Nationen direkt zum Vertragswerk befragt - stimmt mit NEIN. Währenddessen formiert sich in Deutschland eine neue ausserparlamentarische Opposition. Sie trägt ihre Angst vor einem autoritären Überstaat der Konzerne auf die Straße.




(Quelle: www.nuoviso.tv)


Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet wurde. Der Vertrag, der den abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ersetzen soll, soll die bestehenden völkerrechtlichen Vertragsgrundlagen des europäischen Integrationsverbandes (EG- und EU-Vertrag) ändern. Insbesondere soll die Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit erhalten.

Der Vertrag tritt in Kraft, wenn ihn alle 27 Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert haben. Ursprünglich hätte die Ratifikation bis Ende des Jahres 2008 erfolgt sein sollen, um ein Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zu ermöglichen. Nach dem ablehnenden Referendum vom 12. Juni 2008 in Irland, das als einziger Mitgliedstaat überhaupt eine Volksabstimmung über den Vertrag durchgeführt hat, konnte dieser Zeitplan jedoch nicht eingehalten werden. Der Vertrag soll nunmehr „am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats“ in Kraft treten (Art. 54 Abs. 2 EUV-Lissabon).

Militarismusvorwurf

Eine heftige Diskussion lösten schließlich die verteidigungspolitischen Bestimmungen aus, die aus dem Verfassungsvertrag übernommen wurden. So erwähne der Vertrag bei der Formulierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zwar „zivile und militärische Mittel“, betone aber allzu sehr die Letzteren. Besonders umstritten ist ein Passus in Art. 42 Abs. 3 des Vertrags, demzufolge sich die Mitgliedstaaten verpflichten, „ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“, worin Kritiker eine Verpflichtung zur Aufrüstung sehen. Außerdem werden die Kompetenzen der Europäischen Verteidigungsagentur, etwa bei der Ermittlung des Rüstungsbedarfs, kritisiert.

Befürworter halten dem entgegen, dass der Artikel 42 EUV lediglich die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik präzisiere, die bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert und nach der heute gültigen Fassung von Nizza unter Artikel 17 geregelt ist. Zudem betonen sie, dass die EU-Institutionen grundsätzlich nur im Sinne der zu Beginn des Vertragswerks angeführten allgemeinen Ziele der Union tätig werden dürfen, zu denen nach Art. 3 EUV unter anderem die Förderung des Friedens, die gegenseitige Achtung unter den Völkern, der Schutz der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zählen.

Vorwurf eines unzureichenden Verbots der Todesstrafe in der Grundrechtecharta

Ein Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion bildete die Ansicht, dass die Charta der Grundrechte die Wiedereinführung der Todesstrafe auch in Ländern mit einem absoluten Verbot (z. B. Deutschland oder Österreich) ermögliche. Dieser Vorwurf ging darauf zurück, dass es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heißt, niemand dürfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, aber die als Interpretationshilfe dienenden und rechtlich nicht verbindlichen Erläuterungen zur Charta der Grundrechte dieses Verbot im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention auslegen, welche im Wortlaut des 6. Zusatzprotokolls u. a. die Todesstrafe im Kriegszustand und eine Tötung zur Niederschlagung eines Aufruhrs erlaubt.

Die große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland und Österreich) hat jedoch bereits das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten verbietet. Durch die Auslegungsregel in Art. 52 Abs. 3 und den Art. 53 der Charta darf der Grundrechteschutz durch die Charta in keinem Fall niedriger sein als derjenige, der durch andere gültige Rechtstexte, insbesondere die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder internationale Übereinkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention, garantiert wird. Die Charta kann also nur neue Grundrechte einführen, nicht den bereits bestehenden Grundrechteschutz verringern.

(Quelle: www.wikipedia.de)



(Quelle: www.video.google.de)

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